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Veranstaltungen

Wasser, Wald und Klimawandel

BUND Saar und BUND Bundesarbeitskreis Wasser

Zeit:

Dienstag 08.10.2024, von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Ort:

online

Infos:

Die Referentin Frau Dr. Dr. Eva-Verena Müller arbeitet als Hydrologin an der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz in Trippstadt zu den Themen Umweltvorsorge, Wasser und Wald.
Ihr Vortrag beschäftigt sich vor dem Hintergrund des Klimawandels mit den Themen:
· Wald zwischen Dürren und Starkregen
· Bedeutung des Waldes und Waldbodens für die Grundwasserneubildung
· Waldschäden durch Dürren
· Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhalts im Wald
sowie eher regionalen Aspekten, wie:
· Veränderungen und Schäden im Landschaftswasserhaushalt des Buntsandstein
· Veränderung des regionalen Wasserhaushaltes durch den Klimawandel
· Moorschutz und Renaturierung von Niedermooren im Pfälzerwald

Kosten:

Integration der Grünordnungsplanung in der kommunalenBauleitplanung

HVNL

Zeit:

10. Oktober 2024 um 17:30 Uhr

Ort:

online

Kosten:

keine

Herausforderung Offenlandpflege – Technik(en), Risiken, Grenzen

Naturerbe-Rat

Zeit:

16.10.2024 - 17.10.2024

Ort:

Leonardo Hotel in Wolfsburg

Infos:

Infos

 

Anmeldung:

Anmeldung

Kosten:

?

Südwestdeutscher Insektenkundetag

Naturhistorisches Museum Mainz

Zeit:

19.10.2024

Ort:

Naturhistorisches Museum Mainz

Anmeldung:

Kosten:

Dungkäfer, „hidden champions“ der Insektenbiomasse

Badischer Landesverein für Naturkunde und Naturschutz e.V.

Zeit:

Mittwoch, 23.10.2024, 19:15 - 20:30 h

Ort:

Freiburg, Hauptstr. 1, Hörsaal Zoologie

Infos:
Anmeldung:

Beitreten zum Zoom Meeting

Kosten:

keine

Feldherpetologie Amphibien: Prüfung zum BANU-Zertifikat Bronze

HLNUG Naturschutzakademie

Zeit:

23. Oktober 2024, 10 Uhr oder 14.30 Uhr (2 Termine)

Ort:

Seminargebäude, Friedenstr. 30, 35578 Wetzlar

Anmeldung:

Kosten:

€ 40,-

Vogelschutz an Windenergieanlagen: Antikollisionssysteme in die Anwendung bringen

Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende gGmbH im Rahmen FuE-Projektes „Antikollisionssysteme in der Praxis"

Zeit:

24. Oktober 2024, 11:00-16:30 Uhr

Ort:

Berlin

Anmeldung:

Kosten:

keine

Feldherpetologie Reptilien: Prüfung zum BANU-Zertifikat Bronze

HLNUG Naturschutzakademie

Zeit:

30. Oktober 2024, 10 Uhr

Ort:

Seminargebäude, Friedenstr. 30, 35578 Wetzlar

Anmeldung:

Kosten:

€ 40,-

KI, Fernerkundung & E-DNA – Naturschutzmonitoring der Zukunft

8. Landesnaturschutztagung Hessen

Zeit:

05.11.2024

Ort:

Kongresshalle, Berliner Platz 2, Gießen und auch ONLINE

Anmeldung:

Kosten:

keine

Naturschutz braucht Fläche – Statusanalyse und Strategien zu Akquise und Sicherung

Bundesverband Beruflicher Naturschutz (BBN) Regionalgruppe Rheinland-Pfalz in Kooperation mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz und der TH Bingen

Zeit:

13.11.2024

Ort:

TH Bingen

Anmeldung:

bitte bis zum 30.10.2024

https://eveeno.com/195103057

Kosten:

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Nachrichten

07.10.2024

Mitgliederversammlung des BBN

Im Rahmen des Deutschen Naturschutztages fand auch die diesjährige Mitgliederversammlung des BBN statt. Mit viel Applaus wurde der bisherige Vorsitzende Heinz Werner Persiel verabschiedet. Hier der neue Vorstand des BBN: Neuer Bundesvorsitzender ist Christof Martin, als Stellvertreter wurden Stefan Lütges und Carola Persiel gewählt. Schatzmeisterin ist weiterhin Angelika Wurzel, als Schriftführer wurde Rainer Gottfriedsen bestätigt, der auch weiterhin als unser direkter Ansprechpartner in den BBN-Vorstand fungiert. Beisitzer sind Alfred Herberg, Heiko Sawitzki (VHÖ), Güter Polacek, Jürgen Jebram, Marvin Manzenberger-Weituschat sowie Stefan Heiland, Eva von Löbbecke, Annemarie Wilitzki sowie Elsa Nickel.
Regina Mas (SbdL)

Grüngut aus der Landschaftspflege – Leitfaden zu Verwertungsmöglichkeiten

Über zwei Jahre lang hat sich der Deutsche Verband für Landschaftspflege (DVL) zusammen mit dem Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfe (KBM) mit der Grüngutverwertung aus der Landschaftspflege beschäftigt. Die Ergebnisse haben sie nun in einem Leitfaden veröffentlicht. Die Broschüre stellt Praxisbeispiele vor, erläutert den rechtlichen Rahmen und zeigt Handlungsspielräume

Kriterien zur Identifizierung frei fließender Flussabschnitte

Das Joint Research Centre der Europäischen Union hat Kriterien zusammengestellt, die zur Identifizierung von homogenen frei fließenden Flussabschnitten im Rahmen der EU Biodiversitätsstrategie 2030 verwendet werden können. Dabei werden sowohl die Längsdurchgängigkeit für Zielfischarten und das Sediment berücksichtigt, als auch die laterale und vertikale Konnektivität. Die Bestimmung von Mindestlängen der Flussabschnitte soll sichern, dass hydromorphologische Prozesse ablaufen können und eine biologische Wirksamkeit gegeben ist.
Die EU-Kommission ruft die Mitgliedsstaaten, Stakeholder, Forschungseinrichtungen und weitere Interessierte auf, die praktische Anwendung der Kriterien bis Ende November 24 an Fallbeispielen zu testen.

EU-Generalanwalt sieht schwere Mängel beim Schutz der Graslandlebensräume inDeutschland

Anfang September wurden endlich die mit Spannung erwarteten Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou in der beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Rechtssache C-47/23 vorgelegt. In dem Verfahren geht es um die Vorwürfe der EU-Kommission gegen Deutschland, nicht in ausreichendem Umfang Maßnahmen zum Schutz der Graslandlebensräume ergriffen zu haben. Im Einzelnen geht es zum die Lebensraumtypen (LRT) 6510 (kurz: Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen).
In der Klage heißt es u.a.:
„Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihre Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG, Natura-2000-Gebiete gegen die Verschlechterung der darin vorkommenden natürlichen Lebensräume zu schützen, systematisch verletzt zu haben, und zwar im Hinblick auf zwei wichtige Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, nämlich magere FlachlandMähwiesen (LRT 6510) und Berg-Mähwiesen (LRT 6520). Dieser systematische Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ergebe sich erstens aus von Deutschland selbst übermittelten Daten, welche aufzeigten, dass zwischen 2006 und 2020 in mehr als einem Viertel der von Deutschland zum Schutz dieser Lebensraumtypen ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete rund die Hälfte der Flächen dieser Lebensräume verloren gegangen seien.
Zweitens würden es die deutschen Stellen systematisch versäumen, den Erhaltungszustand der beiden Lebensraumtypen innerhalb der für sie ausgewiesenen Schutzgebiete regelmäßig zu überwachen.
Drittens würden es die deutschen Stellen systematisch unterlassen, die Hauptbelastungsfaktoren für die beiden Lebensraumtypen, eine zu frühe Mahd und Überdüngung, durch rechtlich verbindliche Schutzmaßnahmen zu regeln.“
Im Ergebnis stellt der Generalanwalt in seinem Gutachten, das er zur Vorbereitung der Entscheidung an den EuGH erstellt hat, u.a. fest:
„Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland allgemein und strukturell gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung verstoßen hat.“
Vorab hatte sich der Generalanwalt in allen Einzelheiten mit dem Klagevorbringen der EU-Kommission auseinandergesetzt und Deutschland für alle drei Dimensionen, die für die Beurteilung eines allgemeinen und strukturellen Defizits relevant sind („Umfang, Dauer und Schwere“) einen Verstoß bescheinigt. Er diskutiert im Weiteren verschiedene Zahlen, um dann zum Schluss zu kommen:
„Diese Zahlen reichen meines Erachtens aus, um darzutun, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in einer Vielzahl von Gebieten vorliegt, die nicht nur weit verbreitet (im Sinne ihrer geografischen Verteilung im deutschen Hoheitsgebiet), sondern auch hinreichend zahlreich sind, um den Schluss ziehen zu können, dass der Verstoß wahrscheinlich erneut auftreten wird und dass die in Deutschland verfolgte Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Durchführung dieser Bestimmung insgesamt problematisch ist.“
Nicht gelten lässt der Generalanwalt den Einwand Deutschlands, in anderen Gebieten hätte sich der LRT ausgedehnt. „Wie bereits ausgeführt, begründet Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie insoweit eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Verschlechterung in jedem als „besonderes Schutzgebiet“ anerkannten Gebiet zu verhindern.“
Folgt der EuGH diesem Schlussantrag, kommen auf Deutschland kurzfristig erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der beiden Graslandlebensräume zu. Aber nicht nur da: Ähnliche Defizite bestehen in den deutschen FFH-Gebieten auch für andere Lebensraumtypen.