§1 Name und Sitz:
1.Der Verein trägt den Namen "Vereinigung Hessischer Ökologen und Ökologinnen e.V. (VHÖ)".
2.Sitz ist Frankfurt am Main.
3.Der Verein ist beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen. Registernummer:9551
§2 Zweck und Ziele:
1.Die Vereinigung ist der Zusammenschluß der freiberuflich tätigen Ökologen und Ökologinnen in Hessen.
2.Die Vereinigung vertritt die gemeinsa-men fachlichen und beruflichen Belange der Mitglieder.
3.Der Verein ist selbstlos tätig und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§3 Aufgaben:
Die Vereinigung
-vertritt die gemeinsamen Interessen in Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung und Wirtschaft;
-vertritt die gemeinsamen Interessen in Verbänden und Körperschaften auf nationaler und internationaler Ebene;
-beteiligt sich an der Berufsausbildung und Weiterbildung, fördert die Wissenschaft und Fachliteratur, stellt die wissenschaftliche Qualifikation und Leistung sicher;
-erarbeitet Stellungnahmen zu Umweltthemen und Gesetzesvorhaben, die die fachlichen und beruflichen Interessen der Mitglieder berühren;
-betreibt Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Ziele der Vereinigung und ihres Bekanntheitsgrades;
-berät die Mitglieder in beruflichen Angelegenheiten.
§4 Mitgliedschaft:
1.Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereines bekennt und sie verwirklichen hilft.
2.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die als Ökologin oder Ökologe berufstätig sind.
3.Mitglieder, die die Bedingungen des Abs. 2 nicht erfüllen, sind nicht stimmberechtigt.
4.Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Ablehnung der Aufnahme ist der Mitgliederversammlung vorzutragen und kann durch diese aufgehoben werden.
5.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
§5 Austritt:
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet.
§6 Ausschluß:
Ein Ausschluß erfolgt aus wichtigem Grund. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden,
-wer seinen Beitrag trotz Mahnung länger als ein Jahr nicht zahlt,
-wer sich vereinsschädigend verhält.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem/Der Auszuschließenden ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
§7 Mitgliedsbeitrag:
1.Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig.
2.Festgelegt werden:
-Vollbeitrag für Vollmitglieder
-reduzierter Beitrag für freiberuflich tätige Berufsanfänger(innen)
-reduzierter Beitrag für nicht freiberuflich tätige Mitglieder
-reduzierter Beitrag für Student(innen) gegen jährlichen Nachweis, jedoch nicht für freiberuflich Tätige und Personen mit regelmäßigem Einkommen.
3.In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag eine Reduktion des Beitrages für ein Jahr festlegen.
§8 Organe des Vereines:
Die Organe des Vereines sind
-der Vorstand
-das den Vorstand beratende Gremium
-die Arbeitskreise
-die Mitgliederversammlung
§9 Vorstand:
1.Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer(in) und dem/der Schriftführer(in). Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt; sie vertreten den Verein nach außen. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
2.In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 seiner Mitglieder beschlußfähig; er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.
4.Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
5.Der Vorstand ist gehalten, bei Themen, die die Arbeitskreise betreffen, deren Vertreter zu hören und ihre Empfehlungen zu berücksichtigen.
6.Der Vorstand gibt in der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht.
7.Die Sitzungen des Vorstandes sind von dem/der Vorsitzenden oder seinen/ihren Stellvertretern einzuberufen.
8.Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
-die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
-die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
-die Verwaltung des Vereinsvermögens,
-die Aufnahme von Mitgliedern.
9.Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
10.Der Vorstand kann aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
§10 Mitgliederversammlung:
1.Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.
2. Stimmberechtigt sind alle als Ökologin oder Ökologe berufstätigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat die gleiche Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4.Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit; entsprechende Anträge müssen mit Begründung in der Einladung zur Versammlung mitgeteilt werden.
5.Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen im voraus.
6.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert. Sie sind ebenfalls einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder in einem schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe dies vom Vorstand verlangt; in diesem Fall hat die Versammlung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Einberufungsantrages stattzufinden.
7.Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge der Vereinsarbeit und erteilt Aufträge an den Vorstand und die Arbeitskreise.
8.Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
-die Wahl des Vorstandes,
-die Kontrolle und Entlastung des Vorstandes,
-die Wahl der beiden Kassenprüfer,
-die Einberufung der Arbeitskreise,
-die Festsetzung des Jahresbeitrages für die Mitglieder,
-die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines gemäß §14.
§11 Arbeitskreise:
1.die Arbeitskreise behandeln die Aufgaben des Vereines und bereiten Arbeitskonzepte vor, die anschließend von der Mitgliederversammlung diskutiert und verabschiedet werden.
2.Jeder Arbeitskreis entsendet einen Vertreter in das den Vorstand beratende Gremium.
3.Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht jedem Mitglied offen.
4.Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einrichtung der Arbeitskreise.
5.Die Tätigkeit der Arbeitskreise wird durch einen jährlichen Etat aus dem Vereinsvermögen unterstützt, der auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
6.Über die Auflösung der Arbeitskreise entscheidet die Mitgliederversammlung.
§12 Beratendes Gremium:
1.Das beratende Gremium setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitskreise zusammen.
2.Die Vertreter der Arbeitskreise werden von den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit gewählt.
3.Das beratende Gremium führt dem Vorstand die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise zu; es berät den Vorstand und vermittelt zwischen Vorstand und Arbeitskreisen.
§13 Aufzeichnung der Beschlüsse:
1.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie über Wahlen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben sind.
2.Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern spätestens nach einem viertel Jahr in Rundschreiben mitgeteilt.
§14 Auflösung des Vereines:
1.Die Auflösung des Vereines kann gemäß §41 BGB nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Zu der Versammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen im voraus mit dem begründeten Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung schriftlich zu laden.
2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für Umwelt oder Naturschutzzwecke zu verwenden.
Frankfurt, den 02. März 1995